Forderungsberechnung nach § 367 Absatz 1 BGB

Die Ermittlung der Höhe einer Geldschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt (Forderungsberechnung) gehört zu den alltäglichen Aufgaben einer Anwaltskanzlei.

Da der Grundsatz des § 367 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor allem auch auf Leistungen im Wege der Zwangsvollstreckung Anwendung findet (BGH, NJW 1956, 1594 (1595)), spielt die Forderungsberechnung unter Anwendung dieser Norm eine besondere Rolle.

Während die Anwendung des § 366 Absatz 2 BGB (Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen) juristische Wertungen erfordert und daher in der Regel dem Rechtsanwalt vorbehalten ist, ist die Anwendung des § 367 Absatz 1 BGB (Anrechnung auf Zinsen und Kosten) einer Automatisierung zugänglich.

Gesetzestext - BGB

§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Forderungsberechnung367.ots

— aktuell: Version 0.9.5 — ist eine OpenOffice.org-Calc-Vorlage, die ein Basic-Programm einhält, welches im Zusammenwirken mit den Calc-Funktionen eine derartige Forderungsberechnung vornimmt. Mitautorin des Programmes ist Dipl.-Ing. Mechtilde Stehmann.

Die Vorlage kann auch ohne das Anwaltsprogramm Canzeley verwendet werden.

Da das Programm Formeln in die Kalkulationstabelle schreibt, funktioniert es nur unter OpenOffice.org mit deutscher Lokalisierung. Für andere Lokalisierungen ist der Quelltext des Programms entsprechend anzupassen.

Die Forderungsberechnung geschieht nach der sogenannten 360-Tage-Methode. Diese Methode findet auch im automatisierten Mahnverfahren Anwendung (LG Darmstadt, NJW 1997, 2689).

Für die 360-Tage-Methode besteht ein im Rechtsverkehr verbreiteter Handelsbrauch, der auch unter Nichtkaufleuten normative Anwendung findet (LG Darmstadt a.a.O.). Diese Methode stellt eine konsequente Anwendung des § 191 1. Alternative BGB dar. (Das Jahr wird als Summe der Monate betrachtet.)

Die Verrechnung folgt nach der Reihenfolge

(s. Toussaint, Anrechnung von Teilzahlungen auf Kostenzinsen und Kosten der Rechtsverfolgung von Kosten, MDR 2004, 1332 ff.).

Zwischen den verzinslichen Kosten der Rechtsverfolgung von Kosten und den verzinslichen Kosten der Rechtsverfolgung der Hauptforderung wird zur Meidung einer möglichen "unendlichen" Fortführung (Kosten von Kosten von Kosten von Kosten ... , jeweils festgesetzt und verzinslich) jedoch nicht unterschieden. In entsprechenden Fällen können mehrere Forderungsberechnungen mit entsprechenden manuellen Verrechnungen (wie im Falle des § 366 BGB) durchgeführt werden.

Basiszinssatz

Die Basiszinssätze sind weder im Programm noch im Tabellendokument hinterlegt.

Daher sind die Basiszinsätze halbjährlich bei Änderung zuzüglich fünf (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) oder acht (§ 288 Absatz 2 BGB) Prozentpunkten als "Zinsänderung" einzugeben.

Die Basiszinssätze werden von der Bundesbank bekannt gegeben.

Die Bedienung ist einfach:

Nach dem Klick auf die Schaltfläche "Eingabe" erscheint ein Dialog zur Erfassung der notwendigen Daten.

Zunächst wird die (Haupt-)Forderung eingegeben und zwar mit dem Datum ihres Zinsbeginns. Die Zinstage werden im Weiteren automatisch berechnet.

Die Beschreibung des jeweils zu erfassenden Vorganges kann einer Liste entnommen werden, die sich beim Klick auf die beiden Dreiecke rechts im Feld öffnet.

Die Daten werden nach einem Klick auf die Schaltfläche "Eingabe" im Dialog in die Kalkulationstabelle übernommen, und die entsprechenden Berechnungen werden dann durchgeführt.

Das Programm schreibt in die Zellen der Kalkulationstabelle nicht berechnete Werte, sondern Formeln.

Daher können die eingegebenen Werte, beispielsweise zur Fehlerkorrektur, später noch (manuell) geändert werden. In der (versteckten) Spalte E sind die Kennziffern für die Beschreibungen enthalten; sie müssen bei Änderungen der Vorgangsbeschreibungen dementsprechende Werte erhalten (Tabelle).